Honorar für Anamnese und Therapie

Behandlungskosten

 

Im Normalfall übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Behandlungskosten für naturheilkundliche Therapieverfahren. 

Bei Privatversicherten hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Vertrag ab, bitte fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse nach. 

Grundsätzlich empfiehlt es sich vor Aufnahme einer Therapie Ihre privaten Versicherungsbedingungen nachzulesen und Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um eine Kostenübernahme abzuklären. 

Wenn Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Therapie nicht übernimmt oder Sie aus anderen Gründen eine Behandlung als Selbstzahler wünschen, müssen Sie die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen. 

Die Kosten können aber gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. 

 

Meine Leistungen als Heilpraktikerin sind nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.  

 

Eine Therapieeinheit dauert je nach Aufwand zwischen 30 und 90 Minuten. 

 

Übrigens: Weil mich öfters mal die Frage erreicht:

Warum gibt es bei mir keine Gutscheine? 

 

Ein Heilpraktiker kann in Deutschland grundsätzlich keine Gutscheine ausstellen, weil dies gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die berufsrechtlichen Vorgaben für Heilpraktiker verstoßen könnte. Hier sind einige Gründe:

  1. Werbebeschränkungen: Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für medizinische Dienstleistungen und soll Verbraucher vor irreführender oder unsachlicher Werbung schützen. Heilpraktiker dürfen keine Werbung machen, die den Eindruck erweckt, dass ihre Behandlung eine garantierte Heilung verspricht oder den wirtschaftlichen Wettbewerb auf unsachliche Weise fördert. Gutscheine könnten als eine solche Form unsachlicher Werbung betrachtet werden, da sie die medizinische Dienstleistung in einen kommerziellen Kontext rücken und damit die gebotene Seriosität medizinischer Leistungen untergraben könnten.
  2. Fehlende Preisbindung: In der Medizin (einschließlich der Heilpraktikertätigkeit) geht es um individuelle Diagnosen und Behandlungen. Die Vergütung muss entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistung erfolgen. Ein Gutschein mit einem festen Betrag oder einer pauschalen Dienstleistung könnte diesem Prinzip widersprechen, weil er eine vorher festgelegte, standardisierte Dienstleistung suggeriert, was in einem individuell orientierten Behandlungsansatz problematisch ist.
  3. Berufsrechtliche Vorgaben: Heilpraktiker unterliegen bestimmten Berufspflichten, darunter das Gebot der Sorgfaltspflicht gegenüber den Patienten. Sie dürfen keine kommerziellen oder unseriösen Anreize schaffen, die dem medizinischen Zweck der Tätigkeit widersprechen könnten. Gutscheine könnten als eine unzulässige Kommerzialisierung medizinischer Dienstleistungen ausgelegt werden.

 

Zusammengefasst besteht das Problem in der potenziellen Verletzung von rechtlichen und ethischen Grundsätzen, die für den Beruf des Heilpraktikers gelten.